Betriebsratstätigkeit im Restmandat: Freizeitopfer wird nicht entschädigt

07-MAY-10

Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber keine Vergütung für die Freizeitopfer verlangen, die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbunden sind. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleibt ein Betriebsrat unter anderem im Falle der Stilllegung des Betriebs so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte - etwa beim Abschluss eines Sozialplans - erforderlich ist. Das Restmandat ist von den Betriebsratsmitgliedern wahrzunehmen, die zum Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen. Nach der Begründung des Restmandats endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat - anders als diejenige im Vollmandat - nicht mehr durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach den einschlägigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind allerdings im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Zudem haben sie Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn sie ihre Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchführen müssen. Ist der Freizeitausgleich innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, muss der Arbeitgeber die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergüten.

Ist das Arbeitsverhältnis des Mitglieds eines restmandatierten Betriebsrats beendet, kommt jedoch weder eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung noch ein Freizeitausgleich in Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangen. Dies widerspräche nach Ansicht der BAG-Richter dem Ehrenamtsprinzip.

Das BAG wies daher die Klage zweier Betriebsratsmitglieder ab, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt hatten, die sie nach der Stilllegung ihrer Niederlassung und ihrem Eintritt in den Ruhestand im restmandatierten Betriebsrat verrichtet hatten. Die Kläger hatten eine Vergütung in Höhe von jeweils über 30.000 Euro haben wollen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08