Schüler-Unfallversicherung: Zweimal fahren ist geschützt, aber nicht zweimal zum selben Ziel

03-FEB-10

Bringt ein Motorradfahrer seinen Bruder morgens auf dem Weg zur Schule zu einer Stelle, von der dieser zu Fuß weitergeht, weil der Weg nicht mit dem Zweirad zu befahren ist, und holt der Biker anschließend seinen Freund ab, mit dem er auf direktem Weg zur Schule fährt, so steht er dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass es möglich sei, "auch mehrere Fahrgemeinschaften nacheinander" durchzuführen ("sukzessive Fahrgemeinschaften"). Dies bedeute aber nicht, dass ein Schüler (entsprechend: ein Arbeitnehmer), durch ein Pendeln und wiederholtes Zurücklegen desselben Weges versichert wäre, weil er als Fahrer in solchen Fällen zwischenzeitlich schon sein Ziel erreicht gehabt hätte. (Das war im konkreten Fall aber nicht so.) (BSG, B 2 U 36/08 R)